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FG München Urteil v. - 1 K 3804/07

Gesetze: StraBEG § 10

Vorsorgliche StraBEG-Erklärung nicht rücknehmbar

Leitsatz

Die Rücknahme einer vorsorglichen StraBEG-Erklärung ist nicht möglich. Mit Eingang der Erklärung verliert der Erklärende die Herrschaft über seine Erklärung – anders als dies etwa bei manchen Anträgen oder bei Rechtsbehelfen der Fall ist. Eine Aufhebung oder Änderung ist nach § 10 Abs. 3 StraBEG nur noch möglich, soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-47596

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