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FG Köln Urteil v. - 15 K 914/08 EFG 2010 S. 1999 Nr. 23

Gesetze: EStG § 12 Nr 5, EStG § 10d Abs 3, AO § 181 Abs 5, AO § 181 Abs 1, AO § 170 Abs. 3, EStG § 9 Abs 1

Werbungskosten:

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

Leitsatz

1) Ausbildungskosten unmittelbar vor Aufnahme und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers, sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar und können auch nachträglich für vorausgegangene Jahre im Rahmen der Verlustfeststellung festgestellt und vorgetragen werden.

2) Dem steht nicht entgegen, dass die Ausbildungskosten von den Eltern des Steuerpflichtigen bezahlt worden sind.

3) Solange die unterbliebene Verlustfeststellung Auswirkung auf noch nicht festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume hat, können auch Verlustfeststellungsbescheide für vorhergehende Veranlagungszeiträume nachträglich ergehen, obwohl für diese Veranlagungszeiträume die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1999 Nr. 23
ZAAAD-47594

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