Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen – keine
Realisierung bei entgegenstehenden Steuerfestsetzungen
Leitsatz
Eine Aktivierung bestehender
Steuererstattungsansprüche kommt solange nicht in Betracht, als ihrer
Geltendmachung wirksame und zwischen den Beteiligten noch streitige
Steuerfestsetzungen entgegenstehen.
Anderes gilt nur dann, wenn das
FA gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Bescheide auf andere Weise eindeutig zu
erkennen gibt, dass es seinen bisherigen Standpunkt aufgibt und den
Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird.
Die Veröffentlichung eines
die zugrundeliegende Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidenden
BFH-Urteils im Bundessteuerblatt reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine
dem vorangegangene Grundsatzentscheidung des EuGH (hier betr. die
Steuerfreiheit von Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten).
Die Anerkennung der
Erstattungsansprüche ist eine wertbegründende Tatsache, die für
vorhergehende Bilanzstichtage nicht zu berücksichtigen ist.
Fundstelle(n): PAAAD-47593
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