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Arbeitshilfe - Stand: 14.10.2013

AG: Gründungsbericht der Gründer gemäß § 32 AktG – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Gemäß § 32 AktG haben die Gründer einer Aktiengesellschaft einen so genannten Gründungsbericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. In diesem Bericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft gezielt haben; die Anschaffungskosten und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren; beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren. Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

Mehr zum Thema Gründungsbericht einer Aktiengesellschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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