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Wohnungseigentumsrecht | Kostenänderungsanspruch nur bei schwerwiegenden Gründen
Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es i. d. R., weil abweichend von der früheren Rechtslage der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG heute eine interessengerechte [i]BGH, Beschluss v. 7. 10. 2004 - V ZB 22/04 NWB EAAAC-01783 Regelung für diese Fälle bereitstellt. Nach Ansicht des Gerichts entsprach der von einem Miteigentümer vergeblich angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.