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Abgabenordnung | Festsetzung des Verspätungszuschlags
Nach dem erlaubt § 152 Abs. 3 AO der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen.
Die Entscheidung ist aus der Sicht des Steuerpflichtigen sicher sympathisch, in ihrer juristischen Argumentation freilich nicht leicht nachzuvollziehen. Allerdings ist unverkennbar, dass § 152 Abs. 3 AO der Ermessensausübung des Finanzamts bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine Regel vorgibt. Ob der Steuerpflichtige ein subjektives, klagefähiges Recht auf Einhaltung dieser Regel, also einen Anspruch auf insoweit ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, ist freilich eine andere Frage. Der XI. Senat hatte in der „Leitentscheidung”, die zitiert wird, darauf mit Recht sinngemäß hingewiese...