OFD Frankfurt/M. - S 7359 A - 37 - St 113

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Vorsteuer-Vergütung im Drittland

Bezug:

Bezug: BStBl 2009 I S. 1520

Bezug:

1. Allgemeines

Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem als Anlage 1 beigefügt.

Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.

2. Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern im Drittland

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften wie folgt bekannt:

Mazedonien:

Public Revenue Office
Regional Directorate – Skopje
11 Oktomvri St. bb
MK – 1000 SKOPJE
Tel.: (+389) 2 163 411
Fax: (+389) 2 213 938

Norwegen:

Østfold fylkesskattekontor
(the Østfold county tax office)
Postboks 430; Vogts.gt 17
N – 1502 MOSS
Tel.: (+47) 69 24 70 00
Fax: (+47) 69 24 71 51
mailto: ostfold.fsk@skatteetaten.no
Internet: www.skatteetaten.no

Schweiz:

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH – 3003 BERN
Tel.: (+41) 31 322 7129
Fax: (+41) 31 325 7138
Internet: www.estv.admin.ch

Bei den anderen Drittländern sind keine zentralen Erstattungsbehörden bekannt. Der Unternehmer muss diese im jeweiligen Drittland erfragen.

3. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

3.1 Allgemeines

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in den o. g. Drittländern eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschn. 244 Satz 1 UStR von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung auszustellen.

Gemäß der Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab hat das zuständige Finanzamt dem Unternehmer für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr zu bescheinigen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Mit der Weiterleitung des Vergütungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung bestätigt das BZSt die Unternehmereigenschaft (vgl. Rz. 33 des o. a. hierzu Karte 2). Die Ausstellung einer Bescheinigung beschränkt sich daher auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland.

3.2 Vordruckmuster

Diese Bescheinigung ist ausschließlich nach dem in Abschn. 242 Abs. 6 UStR genannten Muster des Vordrucks USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer), der als WiF – Vorlage unter

„USt_Nachweis_der_Eintragung_als_Stpfl_Vergütungsverfahren – Nr. 43 44 00 0” zur Verfügung steht, auszustellen (vgl. hierzu auch sowie USt-Kartei zu § 18 – S 7359 – Karte 3).

Das Vordruckmuster beinhaltet Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach verliert die Bescheinigung ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Ferner dient die Bescheinigung ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in anderen Staaten. Aus diesem Grunde bescheinigt die zuständige deutsche Finanzbehörde lediglich, dass der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Der Vordruck USt 1 TN darf daher weder als Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist (vgl. USt-Kartei § 18 – S 7340 – Karte 5), noch zur Bescheinigung der Unternehmereigenschaft für andere Zwecke (vgl. USt-Kartei § 27a – S 7427c – Karte 2) verwendet werden.

3.3 Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung

Die Bescheinigung darf grundsätzlich nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden.

Sie darf somit in folgenden Fällen nicht erteilt werden:


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§
Der Unternehmer führt nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss aus.
§
Der Unternehmer wendet die Besteuerung nach § 19 UStG oder nach § 24 Abs. 1 UStG (siehe
aber nachfolgende Tz. 3.4) an.

3.4 Durchschnittssatzbesteuerung – Überschreiten der Erwerbsschwelle

Sofern ein Unternehmer seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG der Besteuerung unterwirft und Lieferungen von pauschalierenden Landwirten in anderen Mitgliedstaaten erhält sowie mit seinen innergemeinschaftlichen Erwerben die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschreitet, kann es zu einer nicht systemgerechten Doppelbelastung des deutschen Unternehmers mit Umsatzsteuer kommen.

In solchen Fällen kann zur Durchführung des Vergütungsverfahrens entgegen der obigen Tz. 2 ebenfalls eine Unternehmerbescheinigung erteilt werden. Aus dieser muss sich aber ergeben, dass der Unternehmer seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (Artikel 25 der 6. EG-RL) besteuert und zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle verpflichtet ist.

Die sind durch diese Rdvfg. überholt und können ausgesondert werden. Änderungen sind kursiv dargestellt.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-47479