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E-Mail-Werbung: Sind Adressaten einverstanden?
Mandanten, die E-Mail-Adressen kaufen und für Werbezwecke verwenden möchten, sollten zumindest stichprobenartig prüfen, ob die Adressaten sich mit dem Empfang elektronischer Werbung tatsächlich einverstanden erklärt haben. Sie dürfen sich dabei nicht ausschließlich auf die Aussage des Adresshändlers verlassen ( I-20 U 137/09). Bei Beschwerden oder Klagen drohen ansonsten Bußgelder.
Das Urteil können Sie kostenlos unter www.justiz.nrw.de (→ Rechtsprechungsdatenbank, Suche, Aktenzeichen I-20 U 137/09) abrufen.