§ 370 Abs. 1 AO in Form der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils
Reichweite der Straf- und Bußgeldbefreiung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG bei Feststellung eines überhöhten Verlustabzugs/ -vorteils
Erklärung der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG im Fall der Tatbegehung durch das Erlangen
eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Form der Feststellung eines überhöhten verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils
Leitsatz
1. Sind nach Ergehen des auf § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG gestützten Aufhebungsbescheides bereits Änderungsbescheide ergangen,
welche die bisher nicht berücksichtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften einbeziehen, entfällt
dadurch nicht der mit dem Aufhebungsbescheid verbundene Nachteil. Die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid
ist gegeben.
2. Erreicht der Steuerpflichtige durch unvollständige Angaben in den Einkommensteuererklärungen hinsichtlich der erzielten
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgeschäften, dass überhöhte Verlustvorträge gem. § 10d Abs. 3 EStG 1990 bzw.
Abs. 4 EStG 1997 vor dem Stichtag des § 1 Abs. 7 StraBeG festgestellt werden, liegen mit der Bekanntgabe der Verlustfeststellungsbescheide
vollendete Taten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG vor.
3. Überhöhte Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch einen gesonderten Feststellungsbescheid zugewiesen werden, stellen
einen nicht gerechtfertigten Vorteil i. S. d. § 370 Abs. 1 2. Alt. AO dar.
4. Da § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG nicht verlangt, dass das Jahr der Tatvollendung mit dem Jahr, in dem sich die Tat auf entstandene
Steueransprüche auswirkt, identisch ist, hat sich die Steuerstraftat der überhöhten Verlustfeststellungsbescheide für die
Jahre 1996 bis 2002, welche in den Jahren 1999 bis 2003 ergangen sind, auf entstandene Steueransprüche ausgewirkt, wenn dadurch
die ESt für 2002 in 2004 bzw. 2005 zu niedrig festgesetzt wird.
5. Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 StraBEG sind im Fall, dass die unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zunächst
nur zu einer überhöhten Verlustfeststellung gem. § 10d Abs. 3 bzw. Abs. 4 S. 1 EStG geführt haben, für das Jahr zu erklären
sind, in dem sie zugeflossen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1924 Nr. 22 MAAAD-47247
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