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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1010/05 B

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei verpflichtender Bebauung im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung

Leitsatz

Wird ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR zum Zweck des Erwerbs eines Grundstücks im Wege des Erbbaurechts sowie dessen Bebauung gegründet, nachdem einer der Gründungsgesellschafter und späterer Geschäftsbesorger der GbR ein Konzept für die künftige Bebauung des Grundstücks entwickelt und zu dessen Umsetzung er sich im Erbbaurechtsvertrag verpflichtet hat, sind nach der Hinnahme des auf Veräußererseite – zu der auch der Gründungsgesellschafter zählt –vorbereiteten Geschehens mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags durch die GbR und der dadurch begründeten Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage neben dem Erbbauzins auch die Gebäudeherstellungskosten einzubeziehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1397 Nr. 22
CAAAD-47246

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