Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei verpflichtender Bebauung im Rahmen
der Erbbaurechtsbestellung
Leitsatz
Wird ein geschlossener
Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR zum Zweck des Erwerbs eines
Grundstücks im Wege des Erbbaurechts sowie dessen Bebauung gegründet,
nachdem einer der Gründungsgesellschafter und späterer
Geschäftsbesorger der GbR ein Konzept für die künftige Bebauung
des Grundstücks entwickelt und zu dessen Umsetzung er sich im
Erbbaurechtsvertrag verpflichtet hat, sind nach der Hinnahme des auf
Veräußererseite – zu der auch der
Gründungsgesellschafter zählt –vorbereiteten Geschehens mit
Abschluss des Erbbaurechtsvertrags durch die GbR und der dadurch
begründeten Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands in die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage neben dem Erbbauzins auch die
Gebäudeherstellungskosten einzubeziehen.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1397 Nr. 22 CAAAD-47246
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