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Track 27 | Umsatzsteuer: Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Der BFH muss über die Frage entscheiden, ob zur Beurteilung der Üblichkeit die zur Lohnsteuer ergangene BFH-Rechtsprechung und die Lohnsteuer-Richtlinien – also insbesondere die Grenze von 110 € je Arbeitnehmer – herangezogen werden können.
Als Letztes möchten wir Sie auf ein Verfahren zur Umsatzsteuer aufmerksam machen. Konkret geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen.
Aufwendungen für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das ist bei Betriebsveranstaltungen aber nur dann der Fall, wenn die Kosten sich im üblichen Rahmen halten.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster sind zur Beurteilung der Üblichkeit die zur Lohnsteuer ergangene BFH-Rechtsprechung und die Lohnsteuer-Richtlinien heranzuziehen. Das heißt konkret: Wird die Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten, ist auch umsatzsteuerlich nicht mehr ...