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Erbrecht | Ende der Abwicklungsvollstreckung bei Ausschluss der Auseinandersetzung durch alle Miterben
Miterben können vereinbaren, die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, oder auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstands, auf Dauer auszuschließen. Hat der Erblasser eine reine Abwicklungstestamentsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) angeordnet, führt eine derartige Vereinbarung der Miterben zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Schritte bedarf. Im Streitfall unterlag der Geschäftsanteil des verstorbenen Mitgesellschafters einer GmbH daher nicht mehr der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. [i]Werner, NWB F. 19 S. 3827Der im Anschluss abberufene Geschäftsführer begehrte insoweit erfolglos die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses wegen Verstoßes gegen § 51a GmbHG.