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Gesellschaftsrecht | Änderung in Musterprotokoll bei GmbH-Gründung unzulässig
Werden bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren auch nur kleinste Teile des nach § 2 Abs. 1a GmbHG vorgesehenen Musterprotokolls abgeändert, entfallen die Erleichterungen, und es gelten die üblichen Vorschriften für die GmbH-Gründung. Damit ist das Musterprotokoll auch keine zulässige Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente mehr. Im Streitfall entsprach die Verteilung der Gründungskosten nicht Ziff. 5 der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG, weil statt des Nennbetrags für die Kostenhaftung von 300 € dort 1.500 € eingetragen werden sollten. Daran scheiterte die Gründung im vereinfachten Verfahren. [i]Haack, NWB F. 18 S. 4757
Ergibt sich die Notwendigkeit, vom Muster-Protokoll für die Ein- oder Mehr-Personen-GmbH abzuweichen, sollte von vornherein das normale Gründungsverfahren betrieb...