„Neue Tatsache” i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO bei überhöhtem Ansatz der privaten Kfz-Nutzung infolge
unterlassener Umrechnung eines DM-Betrages in Euro
Leitsatz
Wurde die private PKW-Nutzung im Jahr
2002 zu hoch angesetzt, weil versehentlich der DM-Betrag aus dem Vorjahr als
Basis für die Anwendung der 1 %-Regelung ohne Umrechnung in Euro
übernommen worden ist, so kann der bestandskräftig gewordene
Einkommensteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Höhe des Bruttolistenpreises des
Fahrzeugs sowie der Umstand, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt und deswegen die 1 %-Regelung angewendet worden ist, dem FA als
„neue Tatsachen” erstmals im Rahmen des Antrags auf Änderung
des bestandskräftigen Bescheids bekannt geworden sind; die unterlassene
DM/Euro-Umrechnung stellt einen leichten, mechanischen Fehler dar, der auch bei
sorgfältiger Bearbeitung vorkommen kann und dem Steuerpflichtigen deswegen
nicht als grobes Verschulden angelastet werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11 ZAAAD-46223
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