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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 5440/04 B EFG 2010 S. 1956 Nr. 23

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 S. 1, AO § 171 Abs. 4 S. 2, AO § 196, AO § 194, GewStDV 1978 § 1, AIG § 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

An eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung erfasst auch stille Gesellschafter

Beginn und Unterbrechung der Außenprüfung

Gewinnerzielungsabsicht und Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei Verlustzuweisungsgesellschaften

Leitsatz

1. Eine an eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der KG umfasst auch die atypisch still an der KG Beteiligten, soweit das Gesellschaftsverhältnis betroffen ist. Denn eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten.

2. Ein Gespräch, dessen Gegenstand jedenfalls der geplante Ablauf der Betriebsprüfung bei der zu prüfenden Firmengruppe, die voraussichtlichen Prüfungsfelder und allgemeine Themen von „Abschreibungsgesellschaften” war, kann als Beginn der Außenprüfung bei den einzelnen zu der Gruppe gehörenden Firmen anzusehen sein, auch ohne dass spezielle Belange der einzelnen Firma angesprochen wurden. Nicht zu verkennen ist insoweit auch der Teilnehmerkreis: Von Beklagtenseite waren sowohl die beiden Prüfer als auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung des FA anwesend, von Klägerseite immerhin neben den Kommanditisten und den Beratern ein Geologe. Die Prüfer haben damit nicht lediglich unwesentliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen.

3. Für die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern allein darauf an, ob die Unterbrechungsgründe in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen.

4. Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht (mehr) aus.

5. Die Berücksichtigung ausländischer Verluste setzt voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften des EStG ermittelt wird.

6. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist – anders als bei anderen neu gegründeten Unternehmen, bei denen der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – zu vermuten, dass sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Es kann i. d. R. eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt werden kann.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 159 Nr. 5
EFG 2010 S. 1956 Nr. 23
EAAAD-46217

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