An eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung erfasst auch stille Gesellschafter
Beginn und Unterbrechung der Außenprüfung
Gewinnerzielungsabsicht und Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei Verlustzuweisungsgesellschaften
Leitsatz
1. Eine an eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der KG umfasst auch
die atypisch still an der KG Beteiligten, soweit das Gesellschaftsverhältnis betroffen ist. Denn eine Prüfungsanordnung, die
die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist grundsätzlich an
den Geschäftsinhaber zu richten.
2. Ein Gespräch, dessen Gegenstand jedenfalls der geplante Ablauf der Betriebsprüfung bei der zu prüfenden Firmengruppe, die
voraussichtlichen Prüfungsfelder und allgemeine Themen von „Abschreibungsgesellschaften” war, kann als Beginn der Außenprüfung
bei den einzelnen zu der Gruppe gehörenden Firmen anzusehen sein, auch ohne dass spezielle Belange der einzelnen Firma angesprochen
wurden. Nicht zu verkennen ist insoweit auch der Teilnehmerkreis: Von Beklagtenseite waren sowohl die beiden Prüfer als auch
der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung des FA anwesend, von Klägerseite immerhin neben den Kommanditisten und den Beratern
ein Geologe. Die Prüfer haben damit nicht lediglich unwesentliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen.
3. Für die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat,
kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern allein darauf an, ob die Unterbrechungsgründe in der Sphäre der Finanzverwaltung
liegen.
4. Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen
dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht
versteuert werden, reicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht (mehr) aus.
5. Die Berücksichtigung ausländischer Verluste setzt voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften des EStG ermittelt wird.
6. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist – anders als bei anderen neu gegründeten Unternehmen, bei denen der Beweis des
ersten Anscheins dafür spricht, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – zu vermuten, dass sie zunächst keine
Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Es kann i.
d. R. eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit
der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns
mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt werden kann.
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 159 Nr. 5 EFG 2010 S. 1956 Nr. 23 EAAAD-46217
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