„Zureichender Grund” und analoge Anwendung des § 68 FGO im Fall einer Untätigkeitsklage
Verwendungsbeschränkung nach § 13 Abs. 1 StraBEG bei Aufhebung der Steuerfestsetzung und Steuerhinterziehung durch überhöhte
Verlustfeststellung
Leitsatz
1. Aus § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG ergibt sich nicht, dass der Steueranspruch verfahrensrechtlich so lange als erloschen gilt,
bis die – durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte – Festsetzung aufgehoben worden ist. Ein gegen die Aufhebung der durch
die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung gerichtetes Klageverfahren ist daher nicht vorgreiflich für ein Verfahren
gegen in der Folge ergangene geänderte Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d Abs. 4 EStG und kein zureichender Grund, über
Letzteres nicht zu entscheiden.
2. § 68 Abs. 1 S. 1 FGO ist entsprechend seinem Sinn und Zweck im Fall einer Untätigkeitsklage trotz Nichtvorliegens einer
Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar.
3. Auch ein Aufhebungsbescheid, mit dem die durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben wird,
bewirkt nicht, dass die Verwendungsbeschränkung i. S. d. § 13 Abs. 1 StraBEG nicht mehr gegeben ist. Nach Aufhebung der Festsetzung
unter Nichtbeachtung der Verwendungsbeschränkung erlassene Steuerbescheide (im Streitfall Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide)
sind daher rechtswidrig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1927 Nr. 22 KAAAD-46215
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