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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 2119/05

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 221 Abs. 4 ZK Art. 221 Abs. 4 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO§ 370 StGB § 25

Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll

mittelbarer Täter einer Abgabenverkürzung durch unrichtige Abfertigung

Leitsatz

1. Unter einer strafbaren Handlung i. S. v. Art. 221 Abs. 4 ZK sind insbesondere die Steuerhinterziehung, der qualifizierte Schmuggel und die Steuerhehlerei zu verstehen, die leichtfertige Steuerverkürzung als bloße Ordnungswidrigkeit reicht dafür nicht aus. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist.

2. Nicht entscheidend ist, wer die Tat begangen hat. Die Festsetzungsfrist beträgt selbst dann zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Steuerstraftat nicht beteiligt gewesen ist und keinen Einfluss auf die von ihm eingesetzten Personen gehabt hat.

3. Eine Abgabenverkürzung in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn der Geschäftsführer, dem bekannt ist, dass die Präferenzzeugnisse der eingeführten Waren inhaltlich unrichtig sind, einen insoweit arglosen Dritten mit der Anmeldung der Lieferungen zum Präferenzzollsatz beauftragt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-46210

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