Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus
Leitsatz
Hat ein Stpfl. das Blockheizkraftwerk vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den
privaten Bereich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Bei Schätzung des Umfangs der unentgeltlichen Wertabgabe ist zu berücksichtigen, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme
als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses des Stpfl. geeignet ist. Insoweit
liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1386 Nr. 22 VAAAD-46207
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