Umsätze eines Musikers auf Veranstaltungen unterliegen als Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers
dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht nicht entgegen, dass der Stpfl. nicht selbst als Veranstalter auftritt, sondern
seine Leistungen gegenüber Veranstaltern erbringt.
Der Begriff „Konzerte” ist nicht auf Orchesterkonzerte beschränkt; darunter sind vielmehr Aufführungen von Musikstücken zu
verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu
tanzen, können Konzerte sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1936 Nr. 22 KÖSDI 2011 S. 17313 Nr. 2 RAAAD-46204
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