Ein Darlehen, das zur Finanzierung der Abführungsverpflichtung an den Organträger aufgenommen wird, ist nicht – mit der Folge
der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben – dem Sonderbetriebsvermögen II der Organgesellschaft als Gesellschafterin
einer GbR zuzuordnen, wenn der abzuführende Einbringungsgewinn aus der Begründung der GbR-Beteiligung auf der Ausübung eines
Wahlrechts (Teilwertaufdeckung) beruht und nicht i. S. einer unmittelbaren Veranlassung durch die Beteiligung mit der GbR-Gründung
zwangsläufig verknüpft ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1776 Nr. 21 AAAAD-46198
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