An der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es, wenn die KapG an ihren Gesellschafter oder eine
ihm nahe stehende Person etwas leistet und von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft
handelt. Eine solche ist i.d.R. anzunehmen, wenn die GmbH Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter führt.
Ist eine Kassenführung nicht ordnungsgemäß, darf das FA Hinzuschätzungen vornehmen. In Höhe der Hinzuschätzungen der GmbH
können vGA an den Anteilseigner gegeben sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAD-46193
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