Abschnitt 11: Datenschutz
§ 59 Datenschutz [1]
(1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-71856
1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .