Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Unterabschnitt 2: Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
§ 52 Zugang zu Zahlungskonten [1]
(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Vorfall der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. 2Hierbei sind die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden anzugeben. 3Die Bundesanstalt hat den Fall zu bewerten und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen. 4Die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Behörden, insbesondere der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung, bleiben unberührt.
(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.
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VAAAG-71856
1Anm. d. Red.: § 52 ist gem. Bekanntmachung v. (BGBl I S. 1113) mit Wirkung v. in Kraft getreten.