ZAG § 47
Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
Unterabschnitt 1: Kartengebundene Zahlungsinstrumente
§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente [1]
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
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VAAAG-71856
1Anm. d. Red.: § 47 ist gem. Bekanntmachung v. (BGBl I S. 1113) mit Wirkung v. in Kraft getreten.