ZAG § 31
Abschnitt 6: Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Fundstelle(n):
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VAAAG-71856