ZAG § 30
Abschnitt 5: Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen
1Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
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VAAAG-71856