BGH Beschluss v. - IX ZR 59/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Bamberg, 4 U 136/07 vom LG Würzburg, 24 O 1883/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
TAAAD-46024