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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 6 K 2260/09 EFG 2010 S. 1421 Nr. 17

Gesetze: EStG § 3 Nr. 64EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2EStG § 1 Abs. 1 DBA FRA Art. 14 DBA FRA Art. 20 Abs. 1a AEUVArt. 45 AEUVArt. 21 AEUVArt. 18 EGVArt. 39 EGVArt. 18 EGV Art. 12

Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH zur Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

Leitsatz

Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV) vereinbar ist oder eine verbotene versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (= Art. 12 EGV) beinhaltet, wenn die von dem französischen Dienstherrn gewährten Gehaltsbestandteile für den Ausgleich für die Bereitschaft eines französischen Arbeitnehmers, in das Ausland zu gehen, in der BRD dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird, während ein deutscher Arbeitnehmer der BRD oder einer sonstigen deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts diese Gehaltsbestandteile nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei erhält.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 2 Nr. 1
EFG 2010 S. 1421 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2010 S. 746
AAAAD-45926

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