Zur Frage der Aufrechnungsmöglichkeit mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 226 AO i.V.m. § 389 BGB.
Bestanden die zur Aufrechnung sich gegenüberstehenden Forderungen des Schuldners und eines Insolvenzgläubigers bereits im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Insolvenzgläubiger – über § 94 InsO hinaus – nach § 95 Abs. 1 InsO
auch zur Aufrechnung befugt, wenn die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens eintritt.
Ist der Steuererstattungsanspruch vor Insolvenzeröffnung im insolvenzrechtlichen Sinne bereits entstanden, so geht § 95 Abs. 1
InsO dem § 96 Nr. 1 InsO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2011 S. 153 DStRE 2010 S. 1377 Nr. 22 EFG 2010 S. 1390 Nr. 17 SAAAD-45920
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