Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann durch Eingangsstempel des Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden
Leitsatz
Bei Übermittelung der Einspruchsentscheidung durch die Post gilt die Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten
Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer sie ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen.
Grundsätzlich hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Bestreitet der Empfänger, den VA innerhalb der Dreitagesfrist erhalten zu haben, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen,
die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und Zweifel an der Zugangsvermutung begründen.
Die Zugangsfiktion kann durch den Eingangsstempel des Stpfl. nicht widerlegt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 114 Nr. 2 NAAAD-45913
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