Leistungsort der Umsätze eines Untervermittlers von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz
1. Ist Gegenstand einer Vermittlungsleistung die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Italien nach Deutschland,
ist die Vermittlungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Dies ist in Italien, wo
die innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer im Inland begonnen hat.
2. Eine Vermittlungsleistung liegt auch bei einer Untervermittlung vor, bei der der Untervermittler keine vertraglichen Beziehungen
zu wenigstens einer der beiden Vertragspartner eingeht, sondern lediglich im Auftrag des eigentlichen Vermittlers (Hauptvermittlers)
dazu beiträgt, dass ein Vertragsabschluss erfolgt, solange sich die Tätigkeit des Untervermieters nicht in der Übernahme der
mit dem vermittelten Vertrag verbundenen Sacharbeit erschöpft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1463 Nr. 17 UAAAD-45902
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