Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Personengesellschaft und einer spanischen Kapitalgesellschaft
nach DBA-Spanien
Leitsatz
1. Spanische Personengesellschaften sind selbst abkommensberechtigt und können die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen.
2. Wird eine Personengesellschaft steuerlich transparent behandelt, ist die Veräußerung einer Beteiligung an der Personengesellschaft
als Veräußerung der Betriebsstätte des Gesellschafters anzusehen; der Gewinn aus der Veräußerung ist nach dem DBA-Spanien
in Spanien zu versteuern.
3. Ist die Personengesellschaft intransparent und selbst abkommensberechtigt, hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigeners das
Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile.
4. Das alleinige Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Kapitalgesellschaft
hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigners, ohne dass es auf den Geschäftsbetrieb oder das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
ankommt. Dies gilt selbst dann, wenn das gesamte Betriebsvermögen der spanischen Kapitalgesellschaft aus einer in Spanien
belegenen Immobilie besteht.
5. Die Veräußerung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft stellt nicht die Veräußerung einer Immobilie dar.
6. Art. 23 Abs. 1 S. 1 b) ee) DBA-Spanien erfasst nicht die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, sondern
nur die Besteuerung der laufenden Einkünfte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-45899
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