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LG Hildesheim 20.11.2009 7 S 102/09, NWB 28/2010 S. 2201

Versicherungsvertragsrecht | Risikozuschlag nach Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung

Wechselt der Versicherungsnehmer mit Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben und Übertritt in die Rente innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit seinem privaten Krankenversicherer in den sog. Standardtarif, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen orientiert, darf der Versicherer einen Risikozuschlag erheben, wenn seine Leistungen höher oder umfassender sind als im bisher gewählten Tarif, also auch dann, wenn der bisherige Tarif einen höheren Selbstbehalt vorsah.

Anmerkung:

Der im Streitfall einschlägigen Regelung des § 178f VVG a. F. liegt der Gedanke zugrunde, insbesondere älteren Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, einem Prämienanstieg durch Tarifwechsel zu begegnen. Eine Besserstellung der Versicherten, die den Wechsel unter Anrechnung ihrer erworbenen R...