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OLG Celle 18.12.2009 2 W 350/09, NWB 28/2010 S. 2200

Handelsrecht | Notarkosten für Geschäftsführerbestellung mit gesetzlichem Musterprotokoll

Erfolgt zur Gründung einer Einmann-GmbH die notarielle Beurkundung im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls, löst die Benennung des ersten Geschäftsführers keine zusätzliche Gebühr nach § 47 KostO aus, da die Bestellung nicht durch Beschluss, sondern unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag erfolgt.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Notar neben einer 10/10 -Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags eine weitere 20/10 -Gebühr für die Bestellung zum Geschäftsführer in Ansatz bringen wollen – dies wäre nur dann korrekt, wenn die Person des Geschäftsführers nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag benannt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 20 W 264/04, NZG 2007 S. 919; , KGR 2006 S. 509).