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Betriebliche Altersversorgung | Zulässigkeit von Spätehenklausel
Begrenzungen einer freiwillig gewährten betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierdurch die Risiken, für welche die Versorgung gewährt wird, aus sachlich nachvollziehbaren Gründen minimiert und damit für den Arbeitgeber besser kalkulierbar werden sollen. Auch eine Spätehenklausel, die für einen Witwenrentenanspruch voraussetzt, dass die Ehe mit dem Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns seiner Betriebsrentenzahlung bereits geschlossen wurde, ist grundsätzlich wirksam und stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Alters oder des Geschlechts nach §§ 7, 6 i. V. mit § 1 AGG dar. Selbst, wenn man eine Benachteiligung wegen Alters annähme, wäre diese im Hinblick auf § 10 AGG und das mit ihr verfolgte Ziel gerechtfertigt.
Die Entscheidu...