OFD Rheinland, Verfügung v. - — Kurzinfo LSt-Außendienst 6/2010 —

Mahlzeiten aus besonderem Anlass; Abgabe auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten

In R 8.1 Abs. 8 LStR ist abschließend geregelt, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung für die drei in dieser Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen ist, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.

Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Abgabe einer Mahlzeit durch einen Dritten veranlasst hat, ist zu unterscheiden zwischen Lohnzahlungszeiträumen vor dem und nach dem .

Lohnzahlungszeiträume vor dem

Es gelten die Regelungen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 bis 6 LStR 2008.

Lohnzahlungszeiträume nach dem

Bereits durch Rz. 17 des BStBl I S. 259, sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Durch eine Änderung von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 durch den Entwurf der LSt-Änderungsrichtlinien 2011 sollen die formalen Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i. S. der R 9.4 Abs. 2 LStR, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder während einer Bildungsmaßnahme i. S. der R 19.7 Abs. 1 LStR rückwirkend ab vereinfacht werden. Danach kann von der Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn

  1. die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

  2. die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die Zustimmung des Bundesrates zu den LSt-Änderungsrichtlinien 2011 ist zwar erst für den Herbst 2010 vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass der o. a. Änderung der LStR 2008 jedoch wie vorgeschlagen zugestimmt wird, ist sie auch bereits ab sofort anzuwenden. Die (weiteren) Voraussetzungen im 3. Spiegelstrich der Rz. 17 des o. a. BMF-Schreibens für eine arbeitgeberveranlasste Abgabe einer Mahlzeit brauchen damit nicht vorzuliegen.

Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers).

Inhaltlich gleichlautend
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GAAAD-45788