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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 971/07 F

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Einkünfte aus privaten Termingeschäften – Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle

Leitsatz

  1. Der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt.

  2. Das Verfallen lassen erworbener Optionen erfüllt ebenso wie der Eintritt der sog. Knock-Out-Schwelle vor Erreichen der Fälligkeit nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-45750

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