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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 1908/07 K EFG 2010 S. 1287 Nr. 16

Gesetze: KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 7, AO § 52 Abs. 2 Nr. 13, AO § 56, AO § 60, AO § 51 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 9 Abs. 2

Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft

Leitsatz

  1. Die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zu versagen, wenn die Körperschaft mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens zwar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO verfolgt und sich bei der tatsächlichen Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, sich aber über den Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke hinaus in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang allgemeinpolitisch betätigt und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt.

  2. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollzieht, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.

  3. Die Abgrenzung des politischen Vereins im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977 von den unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden gemeinnützigen Körperschaften ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass seit der Neuregelung durch das Parteienfinanzierungsgesetz vom (BGBl I 1983, 1577) diese Befreiungsvorschrift die nicht unter das Parteiengesetz fallenden politischen Vereine nicht mehr gesondert aufführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1287 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2010 S. 1803
PAAAD-45597

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