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FG München Urteil v. - 14 K 1115/08

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

Kein ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen eines Saunabetriebs, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtpakets sind

Leitsatz

1. Die Klägerin hat durch die Zulassung von Mitgliedern zur Benutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs Leistungen erbracht, die dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen.

2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt nicht für die Nutzung einer Sauna, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und zwar auch dann, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-45591

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