Haftung des Geschäftsführers einer Limited für
Steuerschulden
Leitsatz
1. Wie der BFH in ständiger
Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer und dies
gilt auch für einen Direktor einer Limited, wenn die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines
Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne
(einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur
gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann
übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA
abführen.
2. Auch nützt es nichts, wenn
die Geschäfte tatsächlich vom Mit-Direktor geführt worden sind
und der Kläger schon bald nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
der Gesellschaft Selbstanzeige sowie Anzeige gegen den Mit-Direktor erstattet
habe. Straffreiheit tritt gemäß § 371 Abs. 3 AO jedoch nur ein,
wenn die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind.
3. Darüber hinaus ergibt sich
die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Direktor und ohne
Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich
ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbHR 2010 S. 951 Nr. 17 CAAAD-45584
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