Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub
Leitsatz
1. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht
nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann. Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Ablehnung des
begehrten Vollstreckungsaufschubs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
2. Der Kläger hat nichts zur Rückführung seiner Steuerschulden unternommen, er hat weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse
offen gelegt noch einen Vorschlag zur Rückführung seiner Steuerschulden dargelegt. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist daher nicht gerechtfertigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-45580
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