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FG München Beschluss v. - 14 V 3131/09

Gesetze: FGO § 108 Abs. 1, FGO § 113 Abs. 1

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

1. Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. , BFH/NV 2007, 2302 und v. , II B 112/91, BFH/NV 1993, 259).

2. Die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in einer anderen Streitsache kann jedoch nicht Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-45576

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