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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2361/06 F

Gesetze: EStG 2004 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2004 § 12 Nr. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis

Leitsatz

  1. Bei der Unterscheidung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom zwischen Aufwendungen für die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende erstmalige Berufsausbildung einerseits (hier: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer) und sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten andererseits handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, im gesetzgeberischen Ermessensspielraum liegende Typisierung.

  2. Ein die unechte Rückwirkung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom im Veranlagungszeitraum 2004 rechtfertigendes überwiegendes Gemeinwohlinteresse folgt aus der vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsprechungsänderung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-45560

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