Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse – Berücksichtigung zunächst fälschlicherweise versteuerter
Beträge als negativer Arbeitslohn in einem Folgejahr
Leitsatz
Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem
Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei der Entscheidung über die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen sind die Kenntnisse
des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers, der Zentralen Außenprüfung Lohnsteuer (ZALST) und der OFD dem Veranlagungsfinanzamt
nicht zuzurechnen. Das gilt auch, wenn es sich um finanzamtsbezirksübergreifende Sachverhalte handelt.
Auch wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt
der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht, ist das Veranlagungsfinanzamt nicht nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids
gehindert.
Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren
des Arbeitnehmers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-45555
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