Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse – Berücksichtigung zunächst fälschlicherweise versteuerter
Beträge als negativer Arbeitslohn in einem Folgejahr
Leitsatz
Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem
Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids durch das Veranlagungsfinanzamt verstößt
nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil wegen der bereits bei Erlass des Ursprungsbescheides bestehende Kenntnisse des
Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers und der OFD das Verhalten der Finanzbehörden in ihrer Gesamtheit nicht widerspruchsfrei
erscheint.
Das gilt auch, wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst
nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht.
Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren
des Arbeitnehmers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-45552
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