Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages
Leitsatz
1. Der das Beitreibungsverfahren gem. § 126 ZPO betreibende RA darf vom Gegner nur solche Kosten verlangen, die der Gegner
nach den Vorschriften der ZPO zu erstatten verpflichtet ist. Eine Erstattung von USt kommt hierbei nicht in Betracht, wenn
der zur Kostenerstattung Berechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sind Vorsteuerbeträge abziehbar, sofern Leistungen bezogen werden,
die im Zusammenhang mit der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1640 Nr. 19 NAAAD-45550
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