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Keine Satzungsregelung zur Übernahme des GmbH-Gründungsaufwands notwendig
Einer gesonderten Regelung zur Übernahme des Gründungsaufwands seitens der GmbH im GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf es nur dann, wenn – wie in der Praxis allerdings häufig – dieser Aufwand auch tatsächlich von der Gesellschaft übernommen werden soll. Ohne eine solche Regelung haften die Gründer entsprechend § 26 Abs. 2 AktG. Die Einhaltung unterliegt dann auch der registergerichtlichen Kontrolle. Doch muss Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, auch in der Satzung der GmbH keine ausdrückliche Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom – 20 W 94/10, NZG 2010 S. 593).
Zu den steuerlichen Konsequenzen einer Kostenübernahme als vGA im Fall einer Kapitalerhöhung der GmbH vgl. NWB VAAAA-88742 Kurzinfo StuB 2000 ...