1. Auch der Handel mit
Vorratsgesellschaften ist als Eigenhandel i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG
anzusehen. Der zivilrechtliche Kauf der Anteile an einer als
Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH ist steuerrechtlich nicht mit einer
Gesellschaftsgründung gleichzustellen.
2. Erwirbt eine Gesellschaft, deren
Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die
Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art umfasst, die Anteile einer als
Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH und veräußert diese
Anteile innerhalb eines Monats, woraus die Absicht auf Erzielung eines
kurzfristigen Eigenhandelserfolgs folgt, ist der Veräußerungsgewinn
gem. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei,
weil auch ein einziges operatives Geschäft zur Annahme eines
Finanzunternehmens i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. führen
kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1818 Nr. 21 ZAAAD-45251
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