Keine Anwendung des Splittingtarifs auf getrennt lebende Ehegatten im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung
Leitsatz
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO dahingehend ablehnt, dass für
getrennt lebende Ehegatten der Splittingtarif angewandt wird, wenn im gerichtlichen Verfahren erstmals statt oder neben dem
im Vorverfahren gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen einen Anspruch auf abweichende
Steuerfestsetzung aus persönlichen Gründen geltend gemacht wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1768 Nr. 21 IAAAD-45248
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