Feststellung der Einkünfte einer in Insolvenz gefallenen KG
Kapitalkonto und Verlustausgleich eines ohne Anschaffungskosten eingetretenen Kommanditisten
Das Kapitalkonto übersteigender Kaufpreis
Kostentragungspflicht trotz Obsiegens bei Zurechnung nicht ausgleichsfähiger Einkünfte
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG ist nicht nach § 34 Abs. 3 AO zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verpflichtet.
2. Die Schätzung von Einkünften von 0 bei einer KG, für die keine ordnungsgemäße Feststellungserklärung eingereicht wurde,
die kurze Zeit nach dem Feststellungszeitraum in Insolvenz gefallen ist und in den vorangegangenen Zeiträumen erhebliche Verluste
erwirtschaftet hat, widerspricht offensichtlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Schätzung.
3. Einem Gesellschafter, der für den von ihm erworbenen Kommanditanteil keine Aufwendungen getragen hat, und der auch nicht
in die Haftung des Veräußerers für dessen negatives Kapitalkonto eingetreten ist, können ausgleichsfähige Verluste nicht zugerechnet
werden.
4. Übersteigt der Anschaffungspreis für einen Kommanditanteil das Kapitalkonto, muss der Mehrbetrag in einer sog. Ergänzungsbilanz
auf den Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und an einem Geschäftswert verteilt werden. Kann der Mehrbetrag
gegenüber dem Kapitalkonto nicht mit der Abgeltung stiller Reserven erklärt werden, kann der Restbetrag zu einer Betriebsausgabe
des Erwerbers führen.
5. Verfahrenskosten können der klagenden Kommanditistin auferlegt werden, wenn sie zwar hinsichtlich der begehrten Zurechnung
negativer Einkünfte obsiegt hat, diese Verlustanteile jedoch nach § 15a EStG nicht ausgleichsfähig sind und ihnen wegen der
Insolvenz und Auflösung der KG keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2142 Nr. 36 EFG 2010 S. 1282 Nr. 16 KÖSDI 2010 S. 17139 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2010 S. 2514 QAAAD-45241
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